Satzung des Schützenverein Einigkeit Soest 1926 e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Schützenverein Einigkeit Soest 1926 e.V.” und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Er pflegt Traditionen, insbesondere im Bereich des Schützenwesens.
- Er fördert den Sport (Schießsport und Tanzsport). Der Verein erkennt die von den entsprechenden Sportverbänden herausgegebenen Richtlinien zur BEämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des jeweiligen Verbandes.
- Darüber hinaus kann er in seinem Einzugsbereich den einzelnen Bürgerinnen und Bürgern und ihren Familien beim Aufbauen und der Pflege guter nachbarschaftlicher Beziehungen helfen. Dies geschieht z.B. durch Veranstaltungen, in denen alle Gesellschaftskreise ohne Unterschied des Standes und des Vermögens in froher Geselligkeit vereint werden, sodass Gemeinsinn und Verständnis füreinander gefördert werden.
- Um dies auf lange Sicht zu gewährleisten, betreibt der Verein Jugendarbeit, und zwar durch jugendgemäße Veranstaltungen, in denen die Jugendlichen zu traditionsbewussten Bürgerinnen und Bürgern und zur Übernahme von Verantwortung angehalten werden.
§ 3 – Zweckbindung der Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Vemögen darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 – Erwerben der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
- Die Bewerber richten den Aufnahmeantrag unter Angabe der üblichen Personalien schriftlich an den Kommandeur; über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliedervesammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahme ablehnen, wenn durch den Bewerber das Ansehen des Vereinsoder der Vereinsfrieden geschädigt werden könnte.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmesperre beschließen.
- Die Zugführer können dem geschäftsführenden Vorstand vorschlagen bestimmten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind hervorragende Verdienste für den Schützenverein „Einigkeit“, ein mindestalter von 70 Jahren und eine mindestens 30-jährige Mitgliedschaft im Schützenverein „Einigkeit“. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Ehepartner verstorbener Mitglieder werden, wenn sie dies beantragen als betragsfreie stimmrechtlose Mitglieder aufgenommen.
- Kinder und Jugendliche können vom Leiter der jeweiligen Jugendgruppe oder vom jeweiligen Zugführer mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als beitragsfreie und stimmrechtlose Mitglieder in den Verein aufgenommen und beim vorliegen wichtiger Gründe entlassen werden. Bei Nichteinigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können sie auf Antrag die volle Mitgliedschaft erlangen. Stellen sie diesen Antrag nicht, erlischt ihre Mitgliedschaft.
§ 5 - Mitgliederzahlungen
- Bei der Mitgliedsaufnahme ist eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte, für alle gleiche Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Versammlung kann beschließen, zeitweise auf die Aufnahmegebühr zu verzichten.
- Der von der Versammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist bis zum 31. März zu entrichten.
§ 6 – Mitgliederrechte
- Alle Vereinsmitglieder haben die gleichen Rechte, es sei denn diese Satzung sagt über einzelne Personenkreise etwas anderes aus.
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und auf ihnen das Stimmrecht auszuüben; schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch einen Vertreter sind nicht möglich.
- Die Mitglieder haben zu den Veranstaltungen des Schützenfestes freien Eintritt.
- Sofern bei den Veranstaltungen des Schützenfestes ein Eintrittsgeld erhoben wird, kann jedes Mitglied zu diesen Veranstaltungen seinen Lebenspartner und seine Kinder unter 18 Jahren eintrittsfrei mitbringen.
§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
- Durch das Verhalten des Mitglieds werden das Ansehen des Vereins oder der Vereinsfrieden geschädigt.
- Das Mitglied hat auf grobe Weise gegen die guten Sitten des Zusammenlebens verstoßen.
- Das Mitglied hat den Jahresbeitrag zweimal nacheinander nicht bezahlt.
- Dem Mitglied wurden die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.
Dem Mitglied, gegen das der Ausschlussantrag gestellt wurde, muss in der Versammlung Gelegenheit gegeben vor der Beschlussfassung Stellungnahmen abzugeben. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. - Beim Freiwilligen Austritt muss der Beitrag für das laufende Jahr voll entrichtet werden.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Die jährliche Mitgliederversammlung sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Kommandeur auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ein.
- Die jährliche Mitgliederversammung muss inerhalb des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr (= Geschäftsjahr) stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand erstellt dafür eine Tagesordnung, in der ein ausführlicher Jahresbericht enthalten sein muss.
- Der Kommandeur muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder eine auserordentliche Mitgliederverammlung einberufen.
- Die Einladung für jede Versammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor ihrem Termin durch schriftliche Bekanntmachung im Vereinsheim und der lokalen Tagespresse.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl ihrer Teilnehmer beschlussfähig.
- Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, auf Wunsch der Mehrheit der Anwesenden geheim.
- Die Rechte der Versammlung sind in dieser Satzung festgelegt.
- Zur Beschlussfassung genügt die einfacheMehrheit; bei Satzungsänderungen ist ¾ der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 – Vertretung durch den Vorstand
- Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, tätigt die gewöhnlichen Vereinsgeschäfte, entscheidet über Art und Durchführung der Veranstaltungen, insbesondere die innerhalb des Schützenfestes sowie über das Erscheinungsbild des Vereins bei Veranstaltungen. Zeichnungsberechtigt ist der Kommandeur zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- Kommandeur, zugleich 1. Vorsitzender des Vereins
- Stellvertretender Kommandeur, zugleich 2. Vorsitzender des Vereins
- Rendant
- Schriftführer
- Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:
- Geschäftsführender Vorstand
- Adjutant des Kommandeurs
- Stellvertretender Rendant
- Ehrenkommandeur
- Königsoffizier
- Zugführer
- Feldwebel
- Festkönig
- Jugendwarte
- Leiter der Avantgarde (Kommandeur der Avantgarde)
- Fahnenoffiziere
- Ehrenoffiziere
- Stellvertretende Zugführer
- Hauswarte / Platzwarte
- Mitglieder, die mit Sonderaufgaben betraut und ausdrücklich in den Vorstand berufen wurden.
- Der Gesamtvorstand berät den geschäftsführenden Vorstand auf Sitzungen, die mehrmals im Jahr vom Kommandeur einberufen werden.
§ 10 – Vorstandswahl
- Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahl erfolgt für die Dauer von 3 Jahren, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest der Amtsperiode.
§ 11 – Der Kommandeur
- Der Kommandeur leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen nach parlamentarischen und demokratischen Regeln; er erteilt den Versammlungsmitgliedern Redeerlaubnis und kann diese in Ausnahmefällen auch entziehen.
- Bei Abstimmungen hat er im Fall der Stimmengleichheit zwei Stimmen.
§ 12 – Der Stellvertretende Kommandeur
- Er tritt, sofern der Kommandeur verhindert ist, in dessen Rechte und Pflichten ein.
- Er kann vom Kommandeur bestimmt Aufgaben aus dessen Zuständigkeitsbereich übertragen bekommen.
§ 13 – Der Rendant
- Der Rendant verwaltet das gesamte Vermögen zum Nutzen des Vereins. Er sorgt dafür, dass Beiträge, Eintrittsgelder und sonstige Zahlungen an den Verein ordnungsgemäß eingenommen und verwaltet werden und nimmt nach schriftlicher Anweisung des Kommandeurs Auszahlungen vor. Über alle Vermögensänderungen hat er gewissenhaft Buch zu führen.
- Der Rendant gibt in der jährlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über die Vermögensänderungen und den Vermögensstand des abgelaufenen Jahres.
§ 14 – Der Schriftführer
- Der Schriftführer verfasst über die Vorstands- und Mitgliederversammlungen Niederschriften und legt sie der Versammlung zur Genehmigung vor.
- Er erledigt die Arbeiten im Bereich des Schriftverkehrs, die ihm vom Kommandeur übertragen werden.
§ 15 – Kassenprüfung
- Vor der jährlichen Mitgliederversammlung findet für das abgelaufene Jahr eine Prüfung der Vermögensänderungen und des Vermögensstands sowie eine Prüfung des Berichts statt, den der Rendant der Versammlung geben wird.
- Diese Prüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die das Ergebnis ihrer Prüfung der Versammlung vortragen. Die Kassenprüfer dürfen keinem Vorstandsorgan des Vereins angehören.
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wiederwahlt eines Kassenprüfers ist nur einmal zulässig.
- Der Kommandeur ist befugt, unter Hinzuziehung zweier Vorstandsmitglieder, die jedoch nicht mit den Kassengeschäften befasst sein dürfen, jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 16 – Ausschüsse
Für Sonderaufgaben, z.B. Organisieren von Veranstaltungen, kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse berufen, die ihm dann Rechenschaft abzulegen haben.
§ 17 – Königswürde
Jedes volljährige männliche Mitglied kann am Vogelschießen teilnehmen und die Königswürde erringen.
§ 18 – Tod eines Mitglieds
- Die Angehörigen werden gebeten, den Tod eines Mitglieds möglichst unverzüglich dem Kommandeur anzuzeigen.
- Für die Vereinsmitglieder ist es eine Ehrenpflicht, nach ihren Möglichkeiten an den Trauerfeierlichkeiten für das verstorbene Mitglied teilzunehmen.
§ 19 – Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung. Sind von den anwesenden Mitgliedern mindestens zehn gegen die Auflösung, so hat dies zu unterbleiben.
- Gleichzeitig mit der Vereinsauflösung beschließt die Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, und zwar ist bei der Auflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 20 – Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 28. September 2002 in Kraft.